- Artikel-Nr.: FD10738
Beschreibung
Dieser sehr hochwertige Vodka hebt sich durch seinen speziellen Herstellungprozess von anderen Getreidevodkas ab. Der Winterweizen stammt von den Feldern eines einzigen Bauerhofs, dem Rabelöf-Hof, aus der direkten Umgebung der Brennerei, da jenes Getreide den perfekten Feuchtigkeits- und Stärkegehalt aufweist. Der Weizen wird zunächst in die Hauptdestillerie nach Nöbbelöf gebracht, dort fermentiert und destilliert, bevor der Spiritus zurück in die Originalbrennerei reist, um dann ein weiteres Mal durch die kleine Kupferbrennsäule zu laufen. Da ist es kein Wunder, dass sich die Sorte Elyx geschmacklich von den anderen Absolut-Vodkas abhebt. Nachdem der Alkoholgehalt durch die Zugabe des firmeneigenen Quellwassers auf 42.3% herabgesetzt wurde, kann der Absolut Elyx abgefüllt und vertrieben werden.
1879 im südschwedischen Ahus von Lars Olsson Smith gegründet, fiel das Unternehmen im Jahre 1917 der Monopolisierung zum Opfer und wurde von da an von der schwedischen Regierung kontrolliert. 1979 führte man erstmals den Absolut Vodka auf dem Markt ein, der sich schnell zu einer der bekanntesten Vodkamarken weltweit entwickelte. Nach dem Verkauf des Unternehmens an Pernord Ricard arbeitete man systematisch an der Erweiterung des Abnehmermarkts. Absolut steht heute bei den weltweiten Spirituosenverkäufen auf dem dritten Platz.
Zusatzinformation
Alkoholgehalt | 42.3% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Schweden |
Region | Åhus (Skåne län) |
Abfüller | The Absolut Company AB, 11797 Stockholm, Sweden |
Marke | Absolut Vodka |
Typ | Vodka |
Anwendung | pur, on the rocks oder für diverse Drinks und Cocktails (z.B. Martini, Palomino) |
Land | Schweden |
Degustationsnotiz | cremig, nussig und weich mit dezenter Vanille wie einem langen, aromatischen Nachklang. |
Verkehrsbezeichnung | Vodka |
Details | Aus lokalem Winterweizen in einem speziellen Destillationsverfahren hergestellt |
Ehrungen | San Francisco World Spirit Competition 2013: Gold |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |